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Wahlordnung

9705_§_1_Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen des Vorstandes, des Bereichssprecherrates und der Kassenprüfer des Berliner Unterwelten e.V.


9706_§_2_Wahlgrundsatz_

§ 2 Wahlgrundsatz

  1. Es gilt der Grundsatz der gleichen und geheimen Wahl.
  2. Wahlen finden im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt.
9707_§_3_Wahlankündigu

§ 3 Wahlankündigung

  1. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie angekündigt sind.
  2. Die Ankündigung der Wahlen erfolgt schriftlich im Einladungsschreiben (gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung) zur Mitgliederversammlung.
9708_§_4_Wahlleitung_

§ 4 Wahlleitung

  1. Die Wahlleitung obliegt der Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung. Diese leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.
  2. Kandidiert die Versammlungsleitung selbst, scheidet sie aus der Wahlleitung aus. Durch die Mitgliederversammlung ist dann für die Dauer der Wahlen eine andere Wahlleitung zu bestimmen
9709_§_5_Wahlvorschläg

§ 5 Wahlvorschläge

  1. Die Wahlvorschläge können mündlich oder schriftlich bei der Wahlleitung abgegeben werden. Die Wahlleitung erfragt bei den vorgeschlagenen Personen anschließend deren Bereitschaft zur Kandidatur.
  2. Bei unvermeidbarem Fernbleiben zur Wahl kann ein Wahlvorschlag in Form einer schriftlichen, ausnahmsweise auch elektronischen oder fernmündlichen Selbstmeldung unterbreitet werden. Der Wahlleiter teilt der Versammlung die Kandidatur und den Abwesenheitsgrund mit.
  3. Bei der Wahl des Vorstands und des Bereichssprecherrats sollen die Namen der Kandidaten mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Jeder Kandidat erklärt vor Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich seine Bereitschaft, für ein Amt oder mehrere Ämter zu kandidieren.
9710_§_6_Wahldurchführ

§ 6 Wahldurchführung

  1. Vor dem Wahlgang wird die Stimmberechtigung eines jeden einzelnen anwesenden Mitgliedes durch die Wahlleitung überprüft.
  2. Die Wahl der Kandidaten erfolgt in getrennten Wahlgängen entsprechend der vor dem jeweiligen Wahlgang benannten zu besetzenden Position.
9711_§_7_Stimmabgabe_

§ 7 Stimmabgabe

  1. Die Stimmabgabe erfolgt durch Namensnennung des zu wählenden Kandidaten.
  2. Alle Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge auf einem einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.
  3. Abweichend hiervon kann die Anzeige der Liste der Kandidaten auch durch geeignete technische Mittel für alle Wahlberechtigten gut lesbar dargestellt werden. In diesem Falle sind hierfür geeignete Stimmzettel zu verwenden.
9712_§_8_Stimmenauszäh

§ 8 Stimmenauszählung

  1. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich.
  2. Die Wahlleitung hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Namensnennungen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.
  3. Das Ergebnis der Stimmauszählung ist zu protokollieren und der Versammlung zu verkünden.
9713_§_9_Erforderliche_M

§ 9 Erforderliche Mehrheiten

  1. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
  2. Entfällt auf mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit Stimmengleichheit.
9714_§_10_Annahme_der_Wa

§ 10 Annahme der Wahl /Nachwahlen

  1. Die Wahl muss durch eine klare Willensbekundung des gewählten Kandidaten angenommen werden.
  2. Jede Wahl ist zu protokollieren. Die Wahlunterlagen sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten versiegelt aufzubewahren.
  3. Vakante Ämter der Gremien sind bei der nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. Nur bei den Vorstandsmitgliedern erfolgt die Nachwahl innerhalb von vier Wochen (§ 7 Abs. 4 Satzung).
9715_§_11_Wahlwiederholu

§ 11 Wahlwiederholung

Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der einen wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlleitung die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung oder Stimmenauszählung zu veranlassen.


9718_PDF-Download

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Beschlossen am 24. April 2009 durch die Mitgliederversammlung des Berliner Unterwelten e.V., geändert in der Mitgliederversammlung vom 11. August 2010.

Die auf dieser Website veröffentlichte Vereinssatzung samt Wahlordnung dient nur der unverbindlichen Information. Rechtsverbindlich ist die beim Vereinsvorstand einsehbare, jeweils aktuelle Version bzw. die ins Vereinsregister eingetragene Satzung.