Sanktionsordnung

    beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2022

    Vorbemerkung
    Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische
    Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Satzung sind
    somit geschlechtsneutral zu verstehen.

     

    § 1 Zuständigkeit
    Über die Durchführung eines Ordnungsverfahrens, das über eine Ermahnung hinausgeht,
    entscheidet die Mitgliedervertretung durch Beschluss. Sie bestimmt aus ihren Reihen für
    jedes Ordnungsverfahren einen Berichterstatter, der das Verfahren leitet und der
    Mitgliedervertretung einen Entscheidungsvorschlag macht.  
    Über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 entscheidet
    die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitgliedervertretung oder, wenn sich der
    Vorwurf gegen diese oder eines ihrer Mitglieder richtet, auf Vorschlag des Vorstands.

    § 2 Verfahren
    (1) Jedes Vereinsmitglied, das sich durch ein Verhalten anderer Vereinsmitglieder in seinen
    Mitgliedsrechten beeinträchtigt fühlt, kann sich an die Mitgliedervertretung wenden.
    (2) Mitgliedervertretung und Vorstand unterrichten sich wechselseitig über Sachverhalte, die
    den Verdacht einer nicht unerheblichen Verletzung von Vereinspflichten begründen.
    (3) Gegen ein Vereinsmitglied, das gegen seine satzungsgemäßen Pflichten, seine
    Amtspflichten oder gegen verbindliche Beschlüsse satzungsgemäßer Gremien verstößt,
    können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn der Beschluss nach § 1 Satz 1
    gefasst wird, bevor seit dem Ende des Monats, in der der Verstoß begangen worden sein
    soll, mehr als sechs Monate vergangen sind. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 3 Absatz
    7 1. Alternative kann auch nach dieser Frist ausgesprochen werden. Die Maßnahmen
    müssen der Art und Schwere der Pflichtverletzung im Einzelfall angemessen sein.
    (4) Ordnungsmaßnahmen sind, soweit dies möglich und ausreichend ist, zunächst schriftlich
    anzudrohen.
    (5) Vor der Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme, die über eine Ermahnung hinausgeht,
    ist das Vereinsmitglied anzuhören. Die Pflichtverletzung ist gegenüber dem Mitglied
    genau zu bezeichnen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von
    mindestens 14 Tagen zu geben.
    (6) Über die Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet die Mitgliedervertretung mit
    der Mehrheit ihrer Mitglieder. Diese sind von Entscheidungen in eigener Sache
    ausgeschlossen.
    (7) Ordnungsmaßnahmen müssen dem betroffenen Mitglied oder Organ schriftlich bekannt
    gegeben und begründet werden. Eine Ermahnung kann auch mündlich ausgesprochen
    und begründet werden.
    (8) Zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden bedeutenden Schadens für den Verein
    kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung auch ohne vorherige Anhörung die geeigneten
    und erforderlichen Eilmaßnahmen beschließen. Der Beschluss ist zu protokollieren.
    Das reguläre Ordnungsverfahren ist unverzüglich nachzuholen. Eilmaßnahmen treten
    sechs Monate nach Beschlussfassung außer Kraft.
    (9) Gegen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 Nummer 4., 5., 6. Satz 1 und 7. kann das
    betroffene Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses
    Einspruch beim Vorstand einlegen, der die Entscheidung der Mitgliedervertretung
    entweder bestätigt oder die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung
    überträgt. Vorstandsmitglieder sind von Entscheidungen in eigener Sache
    ausgeschlossen. Bis zur Entscheidung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung
    entfaltet die Ordnungsmaßnahme keine Wirkung. 

    § 3 Ordnungsmaßnahmen
    (1) Ordnungsmaßnahmen sind
    a. Ermahnung
    b. Abmahnung
    c. Entzug oder zeitlich befristete Aussetzung von Mitgliederrechten
    d. Amtsenthebung des Mitglieds von Vereinsämtern
    e. Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe
    f. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein mit befristeter oder dauerhafter Sperre für
    eine Wiederaufnahme.
    (2) Die Ermahnung ist die mildeste Ordnungsmaßnahme. Sie wird für leichte, folgenlose
    Verstöße mündlich ausgesprochen. Über die Erteilung einer Ermahnung ist ein Vermerk
    zu fertigen, der für die Dauer von einem Jahr in der Mitgliederakte aufzubewahren und
    danach zu vernichten ist.
    (3) Die Abmahnung ist die förmliche, schriftlich auszusprechende Aufforderung, künftige
    Pflichtverletzungen zu unterlassen. Sie wird ausgesprochen bei Pflichtverletzungen, die
    zu Schädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 11 der Satzung
    geführt haben oder führen können. Ferner wird sie ausgesprochen, wenn in der
    Mitgliederakte drei Ermahnungen vermerkt sind. Eine Abschrift jeder Abmahnung ist für
    die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederakte aufzubewahren und danach zu
    vernichten.
    (4) Der Entzug oder die zeitlich befristete Aussetzung von Mitgliederrechten können
    ausgesprochen werden, wenn eine Abmahnung erfolglos geblieben war oder untunlich
    erscheint und zu erwarten ist, dass durch diese Ordnungsmaßnahme weitere
    Pflichtverstöße unterbunden werden. Entzogen oder ausgesetzt werden kann auch das
    aktive oder passive Wahlrecht. Die Entscheidung ergeht schriftlich. Eine Abschrift ist in
    der Mitgliederakte aufzubewahren und ein Jahr nach Außerkrafttreten der
    Ordnungsmaßnahme zu vernichten.
    (5) Die Amtsenthebung kann ausgesprochen werden bei wiederholten oder
    schwerwiegenden Verstößen gegen die sich aus dem Amt ergebenden Pflichten oder
    bei Verstößen gegen allgemeine Pflichten, die im Einzelfall oder in ihrer Gesamtheit so
    schwerwiegend sind, dass jede weitere Amtsausübung durch das Mitglied für den Verein
    nicht mehr zumutbar ist. Mit der Amtsenthebung ist auch eine befristete oder eine
    dauerhafte Sperre für eine Wiederwahl in Vereinsämter festzulegen. Die Entscheidung
    ist aktenkundig zu machen. Eine Sperre ist in der Mitgliederakte zu vermerken. Der
    Vermerk ist ein Jahr nach Außerkrafttreten der Sperre zu löschen.
    (6) Mitglieder von Vereinsorganen können unter den Voraussetzungen der Nummer 4.
    abberufen werden. Mit der Abberufung ist auch eine befristete oder eine dauerhafte
    Sperre für eine Wiederwahl in Vereinsorgane festzulegen. Wenn die entsprechenden
    Verstöße dem Organ zugerechnet werden müssen, kann auch das komplette
    Vereinsorgan abberufen werden. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Eine
    Sperre ist in der Mitgliederakte zu vermerken. Der Vermerk ist ein Jahr nach
    Außerkrafttreten der Sperre zu löschen.
    (7) Der Vereinsausschluss kann ausgesprochen werden bei Verstößen gegen
    Vereinspflichten, die so schwerwiegend sind, dass im Einzelfall keine andere
    Ordnungsmaßnahme hinreichend und angemessen erscheint oder wenn mildere
    Ordnungsmaßnahmen ohne Erfolg geblieben sind und nach deren Festsetzung erneut
    schwerwiegende oder wiederholt nicht unerhebliche Pflichtverstöße begangen wurden.
    Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

    § 4 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
    Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 2 bis 5 kann das betroffene Mitglied binnen
    einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme Einspruch bei der
    Mitgliedervertretung einlegen. Soweit diese dem Einspruch nicht abhilft, überträgt sie die
    endgültige Entscheidung dem Vorstand.  
    Gegen Ordnungsmaßnahmen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, ist
    der Einspruch nicht zulässig.

    § 5 Schlussbestimmungen
    (1) Soweit diese Sanktionsordnung, die Satzung und sonstige Ordnungen des Vereins in
    Angelegenheiten von Sanktionen keine Regelungen enthalten, trifft die
    Mitgliederversammlung die erforderlichen Entscheidungen.
    (2) Diese Sanktionsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. Mai 2022
    beschlossen und tritt sofort in Kraft.

     

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