beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2022
Vorbemerkung
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Satzung sind
somit geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Zuständigkeit
Über die Durchführung eines Ordnungsverfahrens, das über eine Ermahnung hinausgeht,
entscheidet die Mitgliedervertretung durch Beschluss. Sie bestimmt aus ihren Reihen für
jedes Ordnungsverfahren einen Berichterstatter, der das Verfahren leitet und der
Mitgliedervertretung einen Entscheidungsvorschlag macht.
Über Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 Nummer 6 Satz 1 und 3 und Nummer 7 entscheidet
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitgliedervertretung oder, wenn sich der
Vorwurf gegen diese oder eines ihrer Mitglieder richtet, auf Vorschlag des Vorstands.
§ 2 Verfahren
(1) Jedes Vereinsmitglied, das sich durch ein Verhalten anderer Vereinsmitglieder in seinen
Mitgliedsrechten beeinträchtigt fühlt, kann sich an die Mitgliedervertretung wenden.
(2) Mitgliedervertretung und Vorstand unterrichten sich wechselseitig über Sachverhalte, die
den Verdacht einer nicht unerheblichen Verletzung von Vereinspflichten begründen.
(3) Gegen ein Vereinsmitglied, das gegen seine satzungsgemäßen Pflichten, seine
Amtspflichten oder gegen verbindliche Beschlüsse satzungsgemäßer Gremien verstößt,
können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, wenn der Beschluss nach § 1 Satz 1
gefasst wird, bevor seit dem Ende des Monats, in der der Verstoß begangen worden sein
soll, mehr als sechs Monate vergangen sind. Eine Ordnungsmaßnahme nach § 3 Absatz
7 1. Alternative kann auch nach dieser Frist ausgesprochen werden. Die Maßnahmen
müssen der Art und Schwere der Pflichtverletzung im Einzelfall angemessen sein.
(4) Ordnungsmaßnahmen sind, soweit dies möglich und ausreichend ist, zunächst schriftlich
anzudrohen.
(5) Vor der Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme, die über eine Ermahnung hinausgeht,
ist das Vereinsmitglied anzuhören. Die Pflichtverletzung ist gegenüber dem Mitglied
genau zu bezeichnen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von
mindestens 14 Tagen zu geben.
(6) Über die Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme entscheidet die Mitgliedervertretung mit
der Mehrheit ihrer Mitglieder. Diese sind von Entscheidungen in eigener Sache
ausgeschlossen.
(7) Ordnungsmaßnahmen müssen dem betroffenen Mitglied oder Organ schriftlich bekannt
gegeben und begründet werden. Eine Ermahnung kann auch mündlich ausgesprochen
und begründet werden.
(8) Zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden bedeutenden Schadens für den Verein
kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung auch ohne vorherige Anhörung die geeigneten
und erforderlichen Eilmaßnahmen beschließen. Der Beschluss ist zu protokollieren.
Das reguläre Ordnungsverfahren ist unverzüglich nachzuholen. Eilmaßnahmen treten
sechs Monate nach Beschlussfassung außer Kraft.
(9) Gegen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3 Nummer 4., 5., 6. Satz 1 und 7. kann das
betroffene Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses
Einspruch beim Vorstand einlegen, der die Entscheidung der Mitgliedervertretung
entweder bestätigt oder die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung
überträgt. Vorstandsmitglieder sind von Entscheidungen in eigener Sache
ausgeschlossen. Bis zur Entscheidung des Vorstands oder der Mitgliederversammlung
entfaltet die Ordnungsmaßnahme keine Wirkung.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen sind
a. Ermahnung
b. Abmahnung
c. Entzug oder zeitlich befristete Aussetzung von Mitgliederrechten
d. Amtsenthebung des Mitglieds von Vereinsämtern
e. Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe
f. Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein mit befristeter oder dauerhafter Sperre für
eine Wiederaufnahme.
(2) Die Ermahnung ist die mildeste Ordnungsmaßnahme. Sie wird für leichte, folgenlose
Verstöße mündlich ausgesprochen. Über die Erteilung einer Ermahnung ist ein Vermerk
zu fertigen, der für die Dauer von einem Jahr in der Mitgliederakte aufzubewahren und
danach zu vernichten ist.
(3) Die Abmahnung ist die förmliche, schriftlich auszusprechende Aufforderung, künftige
Pflichtverletzungen zu unterlassen. Sie wird ausgesprochen bei Pflichtverletzungen, die
zu Schädigungen oder Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs. 11 der Satzung
geführt haben oder führen können. Ferner wird sie ausgesprochen, wenn in der
Mitgliederakte drei Ermahnungen vermerkt sind. Eine Abschrift jeder Abmahnung ist für
die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederakte aufzubewahren und danach zu
vernichten.
(4) Der Entzug oder die zeitlich befristete Aussetzung von Mitgliederrechten können
ausgesprochen werden, wenn eine Abmahnung erfolglos geblieben war oder untunlich
erscheint und zu erwarten ist, dass durch diese Ordnungsmaßnahme weitere
Pflichtverstöße unterbunden werden. Entzogen oder ausgesetzt werden kann auch das
aktive oder passive Wahlrecht. Die Entscheidung ergeht schriftlich. Eine Abschrift ist in
der Mitgliederakte aufzubewahren und ein Jahr nach Außerkrafttreten der
Ordnungsmaßnahme zu vernichten.
(5) Die Amtsenthebung kann ausgesprochen werden bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstößen gegen die sich aus dem Amt ergebenden Pflichten oder
bei Verstößen gegen allgemeine Pflichten, die im Einzelfall oder in ihrer Gesamtheit so
schwerwiegend sind, dass jede weitere Amtsausübung durch das Mitglied für den Verein
nicht mehr zumutbar ist. Mit der Amtsenthebung ist auch eine befristete oder eine
dauerhafte Sperre für eine Wiederwahl in Vereinsämter festzulegen. Die Entscheidung
ist aktenkundig zu machen. Eine Sperre ist in der Mitgliederakte zu vermerken. Der
Vermerk ist ein Jahr nach Außerkrafttreten der Sperre zu löschen.
(6) Mitglieder von Vereinsorganen können unter den Voraussetzungen der Nummer 4.
abberufen werden. Mit der Abberufung ist auch eine befristete oder eine dauerhafte
Sperre für eine Wiederwahl in Vereinsorgane festzulegen. Wenn die entsprechenden
Verstöße dem Organ zugerechnet werden müssen, kann auch das komplette
Vereinsorgan abberufen werden. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. Eine
Sperre ist in der Mitgliederakte zu vermerken. Der Vermerk ist ein Jahr nach
Außerkrafttreten der Sperre zu löschen.
(7) Der Vereinsausschluss kann ausgesprochen werden bei Verstößen gegen
Vereinspflichten, die so schwerwiegend sind, dass im Einzelfall keine andere
Ordnungsmaßnahme hinreichend und angemessen erscheint oder wenn mildere
Ordnungsmaßnahmen ohne Erfolg geblieben sind und nach deren Festsetzung erneut
schwerwiegende oder wiederholt nicht unerhebliche Pflichtverstöße begangen wurden.
Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.
§ 4 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 2 bis 5 kann das betroffene Mitglied binnen
einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Maßnahme Einspruch bei der
Mitgliedervertretung einlegen. Soweit diese dem Einspruch nicht abhilft, überträgt sie die
endgültige Entscheidung dem Vorstand.
Gegen Ordnungsmaßnahmen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden, ist
der Einspruch nicht zulässig.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese Sanktionsordnung, die Satzung und sonstige Ordnungen des Vereins in
Angelegenheiten von Sanktionen keine Regelungen enthalten, trifft die
Mitgliederversammlung die erforderlichen Entscheidungen.
(2) Diese Sanktionsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. Mai 2022
beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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