beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2022
Vorbemerkung
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Satzung sind so-
mit geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Zweck der Ehrenordnung
Diese Ordnung bestimmt die Bedingungen für die Ehrung von Vereinsmitgliedern und regelt
insbesondere das Verfahren von Ehrungen. Eine gleichartige Ehrung von Personen, die
nicht Mitglied des Vereins sind, ist ausgeschlossen.
§ 2 Ehrenmitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder, die sich innerhalb einer mindestens fünfjährigen Mitgliedschaft um
den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederver-
sammlung mit einfacher Mehrheit.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit (§ 5 Abs. 2 der Satzung).
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Überreichung einer Urkunde verliehen, die vom Vor-
stand zu unterzeichnen ist. Die Auszeichnung kann mit einem Präsent im maximalen
Wert von 25 € verbunden sein, dessen Art und Form vom Vorstand in Abstimmung mit
der Mitgliedervertretung ausgewählt wird. Die Zuwendung von Geld ist unzulässig.
§ 3 Ehrenvorsitz
(1) Ehemalige Vereinsvorsitzende, die während einer mindestens zehnjährigen Mitglied-
schaft mehrere Jahre den Vorsitz ausgeübt und sich um den Verein besonders verdient
gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung zum Eh-
renvorsitzenden erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Hierfür ist eine ein-
fache Mehrheit erforderlich.
(2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auszeichnung mit einem Prä-
sent im maximalen Wert von 50 € verbunden sein kann.
§ 4 Verfahren
(1) Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft können nur vom Vorstand oder der Mitgliederver-
tretung gemacht werden. Mitglieder können ihre Vorschläge bei einem der beiden ge-
nannten Organe einreichen.
(2) Vorschläge für den Ehrenvorsitz können nur von der Mitgliedervertretung gemacht wer-
den.
(3) Vorschläge müssen dem Vorstand so rechtzeitig schriftlich vorliegen, dass er fristgerecht
den Tagesordnungspunkt „Ehrungen“ auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederver-
sammlung setzen kann. Der schriftliche Vorschlag muss hinreichend begründet sein.
(4) Eine nähere Bezeichnung der zu ehrenden Personen und die Begründung erfolgt münd-
lich in der Mitgliederversammlung. Die Feststellung der erforderlichen Mehrheit obliegt
dem Versammlungsleiter.
(5) Die anschließende Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch den Vereinsvorsit-
zenden, die Verleihung des Ehrenvorsitzes durch den Vereinsvorsitzenden gemeinsam
mit dem Sprecher der Mitgliedervertretung.
§ 5 Ablauf von Ehrenrechten
(1) Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz werden auf Lebenszeit verliehen und erlö-
schen damit mit dem Tod des Geehrten.
(2) Die Ehrenrechte erlöschen unabhängig von Abs. 1, wenn der Geehrte seinen Austritt
aus dem Verein erklärt.
(3) Im Falle von grobem vereinsschädigendem Verhalten kann die Ehrenmitgliedschaft bzw.
der Ehrenvorsitz durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden. An-
tragsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Der Beschluss erfordert die absolute Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Soweit diese Ehrenordnung, die Satzung und sonstige Ordnungen des Vereins in Ange-
legenheiten von Ehrungen keine Regelungen enthalten, trifft die Mitgliederversammlung
die erforderlichen Entscheidungen.
(2) Diese Ehrenordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 6. Mai 2022 beschlos-
sen und tritt sofort in Kraft.
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