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Vereinssatzung

1148__1_Name_Sitz_und_Ges

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: Berliner Unterwelten e.V., Gesellschaft zur Erforschung und Dokumentation unterirdischer Bauten.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1149__2_Zwecke_und_Ziele_

§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Ziele und Zwecke des Vereins sind
    a. die Förderung von Forschung und Bildung (insbesondere Jugendbildung),
    b. die Förderung von Kunst und Kultur sowie
    c. die Unterstützung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes.
    Ein weiteres Vereinsziel ist der Aufbau und Betrieb musealer Einrichtungen mit ständiger Ausstellung, in der vorwiegend die unterirdische Geschichte Berlins dargestellt wird.
  3. Forschung und Bildung sollen dadurch gefördert werden, dass vor allem die unterirdischen Aspekte der Geschichte Berlins, des Städtebaus, der Stadtplanung sowie deren ökonomischen Bedingungen erforscht und dargestellt werden. Hierzu betreibt der Verein zum einen Forschung in Form von Archiv- und Vor-Ort-Recherchen (z.B. Vermessung/Fotodokumentation) und führt Zeitzeugengespräche durch. Zum anderen bietet der Verein themenbezogene Führungen an.
    Ergänzend soll der Öffentlichkeit durch Sonderausstellungen und -führungen, Seminare, Vorträge als auch den Einsatz unterschiedlicher Medien Wissen vermittelt werden. Zur Umsetzung der unter § 2 Absatz 2 genannten Ziele kann der Verein ein Forschungsinstitut und/oder eine vereinseigene Gesellschaft gründen. Näheres wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
  4. Die Förderung von Kunst und Kultur soll erreicht werden, indem sich der Verein dafür einsetzt, vor allem unterirdische Orte kulturell zu nutzen und bautechnisch dafür herzurichten. Zudem können Initiativen entwickelt werden, die dieses Ziel verfolgen. Dies kann zum einen mittels Veranstaltungen und Ausstellungen mit nationalen und internationalen Künstlern umgesetzt werden, die sich in ihrer Arbeit mit den Vereinszielen nahe stehenden zeitgeschichtlichen Themen und deren Folgeerscheinungen auseinandersetzten. Zum anderen kann dies auch durch musikalische oder chauspielerische Veranstaltungen erfolgen, die das gleiche Ziel verfolgen. Schwerpunkte können auch in der Jugend- und Migrationsarbeit liegen.
  5. Der Verein tritt hinsichtlich der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes für den Erhalt oder die Unter-Schutz-Stellung historisch bedeutender, vor allem unterirdischer Bauten und Anlagen ein, insbesondere für solche, die von Abriss oder massivem Umbau bedroht sind. Der Verein wird, sofern erforderlich, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und der Fachöffentlichkeit eine Dokumentation der bedrohten Bauwerke erstellen. Darüber hinaus kann bei ausgewählten historischen Bauwerken vom Verein eine ständige Sicherung, Betreuung, Instandsetzung und ggf. auch Restaurierung durchgeführt oder unterstützt werden.
1150__3_Selbstlosigkeit

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen und Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten. Mitglieder können für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und deren Höhe trifft der Vorstand. Im Übrigen haben Mitglieder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind in tatsächlich nachgewiesener Höhe. Hierzu gehören insbesondere Reisekosten, Porto, Telefon usw.. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  3. Der Verein arbeitet überparteilich und ist nicht konfessionell gebunden.
1151__4_Die_Organe_des_Ve

§ 4 Die Organe des Vereins sind

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Bereichssprecherrat

1152__5_Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Zwecke und Ziele unterstützt. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Ehrenmitglieder ernennen.
    Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung, durch Zahlung des Fördermitgliedsbeitrags und die Zustimmung des Vorstands.
  2. Die Aufnahme eines Neumitgliedes erfolgt auf Probe. Innerhalb der halbjährigen Probezeit kann der Vorstand ein Neumitglied ausschließen, sollten wichtige Gründe dies erfordern.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Monatsende möglich. Der Austritt wird durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erklärt.
  4. Über den Zeitpunkt des Ausschlusses/Austrittes hinaus bereits geleistete Mitgliedsbeiträge für die nicht angebrochenen Kalendermonate werden zurückerstattet.
  5. Das sichtbare Tragen und Zeigen von partei- und weltanschaulichen Abzeichen oder Emblemen in den Vereinsräumen bzw. bei Veranstaltungen des Vereins ist allen Vereinsmitgliedern untersagt.
  6. Die Verfahrensweise und die Sanktionen bei Verstößen gegen die Satzung kann durch eine Vereinsordnung geregelt werden, deren Wortlaut von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese Vereinsordnung wird Anlage zur Satzung.
  7. Solange und soweit die Vereinsordnung gemäß § 5, Absatz 6 nicht oder nicht mehr in Kraft ist, stehen die Sanktionsbefugnisse für den Fall, dass ein Vereinsmitglied gegen die Zwecke und Ziele des Vereins verstößt oder sich in anderer Form vereinsschädigend verhalten hat, dem Vorstand zu. Dies schließt auch den fristlosen Vereinsausschluss ein. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung durch den Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Vereinsausschluss kann das betroffene Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses Einspruch beim Bereichssprecherrat einlegen, der die Entscheidung des Vorstandes entweder bestätigt oder die endgültige Entscheidung an die Mitgliederversammlung überträgt. Bis zur Entscheidung des Bereichssprecherrats oder der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
1153__6_Beitrge

§ 6 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird im Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied trägt eigenverantwortlich dafür Sorge, seinen Mitgliedsbeitrag bis zum letzten Banktag des Januars auf das Vereinskonto zu entrichten. Tritt eine Person dem Verein während des Kalenderjahres bei, so hat sie nur den Beitrag für die restlichen Monate des Kalenderjahres einschließlich des Eintrittsmonats zu entrichten. Mitglieder, die ihren Beitrag nicht oder nur unvollständig entrichtet haben, sind bei Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Ist ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung für drei Monate im Rückstand, wird es ohne weitere Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen.
  3. Bei Anspruch auf einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag hat ein Mitglied einen entsprechenden Nachweis eigenständig einzureichen. Der Nachweis ist jährlich zu erbringen. Ohne Nachweis ist der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
1154__7_Vorstand

§ 7 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören drei Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Näheres regelt eine Wahlordnung, deren Wortlaut von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese Wahlordnung ist eine Anlage zur Satzung. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
  4. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstandsamt aus
    oder wird durch einfache Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder seine Aufgaben. Innerhalb von vier Wochen ist ein neues Vorstandsmitglied nachzuwählen, dessen Amtszeit mit der der bereits amtierenden Vorstandsmitglieder endet.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er erstellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und legt diesen der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor.
  6. Der Vorstand stellt das nötige Personal ein.
  7. Die Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
    a. Vorsitzender
    b. Finanzvorstand
    c. Vorstand Mitglieder/ Personal
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Beschlüsse des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit des gesamten Vorstandsgremiums, werden schriftlich protokolliert und jedem Vorstandsmitglied übermittelt. Beschlüsse des Vorstands können, insbesondere bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Hierüber sind die Mitglieder in geeigneter Form unverzüglich zu informieren.
  10. Bei Bedarf kann die Vorstandstätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über den Abschluss und die Beendigung von Dienstverträgen eines Mitgliedes des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 9 Abs.4).
  11. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, durchschnittlich wöchentlich 8 Stunden Vereins- und Vorstandsarbeit in den Vereinsräumlichkeiten zu leisten. Im Rahmen dieser Verpflichtung sind in geeigneter Weise auch Sprechzeiten für die Vereinsmitglieder anzubieten. Für diesen zeitlichen Aufwand erhält jedes Vorstandsmitglied eine angemessene Vergütung. Berechnungsfaktor ist die Höhe der aktuellen Vergütung der freien Referenten.
6850__8_Haftungsbeschrnku

§ 8 Haftungsbeschränkungen zugunsten des Vereins, des Vorstandes und der Vereinsmitglieder

  1. Wird der Verein von einem Vereinsmitglied wegen Schadensersatzes in Anspruch genommen, so haftet der Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt namentlich für Schäden, die aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht resultieren.
  2. Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vereinsmitglied oder Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den es in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichtenverursacht hat, hat das Vorstandsmitglied gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz des Schadens bzw. auf Freistellung vom Schaden. Dies gilt nicht, wenn das Vorstandsmitglied den Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Wird ein Vorstandsmitglied vom Verein wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den es in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursacht hat, haftet das Vorstandsmitglied nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, sein persönliches Haftungsrisiko über eine im Namen und auf Rechnung des Vereins abzuschließende Haftpflichtversicherung abzudecken. Dies ist im Haushaltsplan des Vereins gesondert aufzuführen.
  3. Wird ein Vereinsmitglied von einem vereinsfremden Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der im Rahmen der Vereinstätigkeit (zum Beispiel bei einer Führung) verursacht wurde, so kann er von dem Verein den Ersatz des Schadens bzw. die Befreiung von der Verbindlichkeit sowie die Übernahme etwaiger Rechtsschutzkosten verlangen, sofern der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
  4. Wird ein Vereinsmitglied von einem anderen Vereinsmitglied wegen eine Schadens in Anspruch genommen, der im Rahmen der Vereinstätigkeit (zum Beispiel bei einer gemeinsamen Erkundung einer unterirdischen Anlage) verursacht wurde, so haftet es nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
1155__9_Mitgliederversamm

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich vom Vorstand durch besondere Einladung an die Mitglieder einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte bekannte Anschrift und muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung versandt werden. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen, wenn das Mitglied dazu unter Angabe seiner E-Mail-Adresse sein Einverständnis erklärt hat. Der Vorstand bestimmt die vorläufige Tagesordnung.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Alternativ kann die Einberufung vom Bereichssprecherrat durch einstimmigen Beschluss oder aber von einem Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt werden. Die Einladung erfolgt entsprechend § 9, Absatz 1.
  3. Der Mitgliederversammlung sind der Bericht des Vorstandes und einmal jährlich der Jahresabschluss schriftlich vorzulegen. Sie wählt aus ihrer Mitte für zwei Jahre drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Bereichssprecherrat angehören dürfen und nicht mit der Buchführung des Vereins betraut sind. Die Kassenprüfer haben Buchführung, Jahresabschluss und den Bericht des Vorstandes, ggf. auch den Bericht eines unabhängigen Prüfers im Interesse des Vereins zu überprüfen und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung. Den Kassenprüfern ist hierzu Einsicht in alle von ihnen benötigen Unterlagen zu gewähren.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
    a. den Haushaltsplan des Vereines (mit einfacher Mehrheit),
    b. Satzungsänderungen (mit Zweidrittel-Mehrheit),
    c. Auflösung des Vereines (mit Dreiviertel-Mehrheit),
    d. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen für Vorstandsmitglieder (mit einfacher Mehrheit)
    e. Vereins- und andere Ordnungen (mit einfacher Mehrheit).
    Für Beschlussfassungen durch die Mitgliederversammlung ist eine Stimmenmehrheit der persönlich anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Mitglieder auf Probe sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar. Stimmenenthaltungen sind nicht mitzuzählen.
  5. Mitgliederversammlungen sind durch von der Mitgliederversammlung gewählte Protokollführer zu protokollieren. Dabei ist ein Ergebnisprotokoll ausreichend. Für bestimmte Tagesordnungspunkte kann die Mitgliederversammlung die Fertigung eines Verlaufsprotokolls beschließen.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge einschließlich möglicher Ermäßigungen.
1157__10_Bereichssprecher

§ 10 Bereichssprecherrat und Bereiche

  1. Dem Bereichssprecherrat gehören vier Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Der Bereichssprecherrat koordiniert die Arbeit in den Bereichen und berät den Vorstand. Er kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe gegen Entscheidungen und Beschlüsse des Vorstandes mit einstimmigem Beschluss ein Veto einlegen. Sollte keine Übereinkunft zwischen Vorstand und dem Bereichssprecherrat erzielt werden, ist die Sache der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Vorstandsmitglieder dürfen dem Bereichssprecherrat nicht angehören. Bereichssprecher dürfen nicht dem Betriebsrat angehören.
  2. Jeder Bereichssprecher deckt einen Bereich des Vereins ab. Folgende vier Bereiche sind mit einem Sprecher zu besetzen:
    a. Bereich Inneres (Mitgliederbetreuung etc.)
    b. Bereich Vertrieb (Führungen, Öffentlichkeitsarbeit etc.)
    c. Bereich Bauen und Technik (Ausstellungsaufbau, Baumaßnahmen etc.)
    d. Bereich Forschung
  3. Innerhalb der Bereiche können die aktiven Mitglieder Arbeitsgruppen bilden oder auch als Einzelperson verschiedene Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen, die zur Verfolgung der Zwecke und Ziele des Vereins (§ 2) dienen. Diese Tätigkeiten sind mit dem zuständigen Bereichssprecher abzustimmen.
  4. Die Amtszeit des Bereichssprecherrats beträgt zwei Jahre. Die Verfahrensweise der Wahl der Bereichssprecher regelt eine Wahlordnung, deren Wortlaut von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Der Bereichssprecherrat tritt bei Bedarf, mindestens aber monatlich zusammen. Jedes Mitglied des Bereichssprecherrates kann bei Bedarf eine Sitzung einberufen. Die Bereichssprecher sind über ihre Arbeit im Bereichssprecherrat gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
1158__11_Beurkundung_der_

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

  1. In Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Sitzungen des Bereichssprecherrates gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  2. Beschlüsse des Vorstandes und des Bereichssprecherrates sind den Mitgliedern des jeweils anderen Organs spätestens innerhalb von vier Wochen zuzuleiten.
1159__12_Auflsung_des_Ver

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Forschung und Bildung (insbesondere Jugendbildung), die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Unterstützung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes in Berlin.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.
6851__13_Vereinsinsolvenz

§ 13 Vereinsinsolvenz

Der Verein besteht im Falle einer Insolvenzeröffnung als nicht rechtsfähiger Verein fort.


8888_Anhang_Wahlordnung

Anhang: Wahlordnung

10610_Anhang_Beitragsordnu

Anhang: Beitragsordnung

9717_PDFDownload

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Beschlossen am 24. April 2009 durch die Mitgliederversammlung des Berliner Unterwelten e.V., geändert in den Mitgliederversammlungen vom 31. Juli 2009, 29. Januar 2010, 26. November 2010, 27. Mai 2011, 30. September 2011 und 16. März 2012

Die auf dieser Website veröffentlichte Vereinssatzung samt Wahlordnung dient nur der unverbindlichen Information. Rechtsverbindlich ist die beim Vereinsvorstand einsehbare, jeweils aktuelle Version bzw. die ins Vereinsregister eingetragene Satzung.